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SK2 2021 42

Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer

Graubünden · 2021-07-15 · Deutsch GR
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üble Nachrede, Verleumdung, Rufmord, Amtsmissbrauch etc. | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von A._____.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 15. Juli 2021 (Mit Urteil 6B_905/2021 vom 27. September 2021 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz SK2 21 42 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen lic. iur. B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand üble Nachrede, Verleumdung, Rufmord, Amtsmissbrauch etc. Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20.06.2021, mitgeteilt am 21.06.2021 (Proz. Nr. EK.2021.3078) Mitteilung

20. Juli 2021

2 / 6 In Erwägung, – dass A._____ mit Eingabe vom 3. Mai 2021 (Poststempel: 5. Mai 2021) beim Kantonsgericht von Graubünden gegen Staatsanwältin B._____ eine Strafan- zeige wegen übler Nachrede, Verleumdung, Rufmord, Amtsmissbrauch etc. einreichte, – dass er begründend ausführte, B._____ habe während der gegen ihn geführ- ten erstinstanzlichen Strafverhandlung vor Regionalgericht Plessur vom 28. Januar 2020 aus heiterem Himmel und ohne irgendwelche Beweise vorzule- gen, behauptet, für ihn bestünde eine schlechte Prognose, – dass das Kantonsgericht die Strafanzeige am 12. Mai 2021 an die Staatsan- waltschaft Graubünden weiterleitete, – dass die Staatsanwaltschaft am 20. Mai 2021 eine Nichtanhandnahmeverfü- gung erliess, – dass sie in der Begründung ausführte, bei den zur Anzeige gebrachten Ehr- verletzungstatbeständen handle es sich um Antragsdelikte, wobei das An- tragsrecht nach Ablauf von drei Monaten erlösche, – dass die behaupteten Strafhandlungen angeblich am 28. Januar 2020 erfolgt seien, womit die Strafanzeige vom 3. Mai 2021 als Antrag verspätet sei, – dass der zur Anzeige gebrachte Straftatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB voraussetze, dass ein Behördenmitglied seine Amtsgewalt missbrauche, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder um einem andern einen Nachteil zuzufügen, – dass das beanstandete Plädoyer der Staatsanwältin Ausführungen zum Schuld- und Strafpunkt umfasse, – dass im Hinblick auf die allfällige Gewährung des bedingten Strafvollzugs eine Stellungnahme zur Legalprognose erforderlich gewesen sei, – dass A._____ gemäss den Akten vorbestraft sei, – dass eine frühere Bestrafung unter dem Gesichtspunkt des Vorlebens und der Beurteilung der Bewährungsaussichten allgemein negativ berücksichtigt wer- de,

3 / 6 – dass schon deshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern sich Staatsanwältin B._____ durch die behaupteten Ausführungen einen unrechtmässigen Vorteil hätte verschaffen oder eine andere Person hätte schädigen wollen, – dass ihr kein unkorrektes, geschweige denn ein strafrechtlich relevantes Ver- halten vorgeworfen werden könne, – dass unter diesen Umständen die Eröffnung eines Strafverfahrens gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO abgelehnt werde, – dass A._____ am 31. Mai 2021 (Poststempel: 1. Juni 2021) gegen die Nicht- anhandnahmeverfügung Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung verlangte, – dass eine strafrechtliche Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO zu begründen ist (Art. 396 StPO), – dass in der Begründung genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO), – dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung zwar nicht überspannt werden dürfen, sich diese aber zumindest in minimaler Form mit der ange- fochtenen Verfügung auseinanderzusetzen hat (vgl. Patrick Guidon, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3), – dass auch von einem Laien eine fristgerechte und begründete Beschwerde- schrift erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom

17. Oktober 2013 E. 3; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 9e zu Art. 396 StPO), – dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 31. Mai 2021 über- haupt nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander- setzt und sich im Wesentlichen damit begnügt, an seinen Ausführungen in der Strafanzeige festzuhalten, – dass er sich im Übrigen auf sachfremde Vorbringen, die hauptsächlich das gegen ihn geführte Strafverfahren betreffen, sowie auf ungebührliche und per- sönliche Vorwürfe gegen B._____ beschränkt, auf die nicht weiter einzugehen ist,

4 / 6 – dass er hingegen mit keinem Wort nachvollziehbar ausführt, inwieweit das B._____ vorgeworfene Verhalten entgegen den Erwägungen der Staatsan- waltschaft einen Straftatbestand erfüllen soll, – dass hierfür namentlich die blossen Behauptungen, B._____ habe das angeb- liche Opfer einseitig geschützt und sich selber einen Vorteil verschafft, damit sie den Fall gewinne und sie habe ihm mit den mangelhaften Ermittlungen ei- nen erheblichen Nachteil zugefügt, nicht genügen, zumal sie keinerlei Stütze in den Akten finden, – dass damit die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, – dass vorliegend keine Nachfrist für die Verbesserung der mangelhaft begrün- deten Rechtsmitteleingabe anzusetzen ist, – dass die hierfür in Art. 385 Abs. 2 StPO vorgesehene Möglichkeit lediglich Fäl- le erfasst, in denen es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen entsprechenden Hinweis an die betref- fende Partei hätte verbessert werden können (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 3 f. zu Art. 385 StPO), – dass die Bestimmung indessen weder für eine materielle Ergänzung einer mangelhaft begründeten Eingabe noch für die Verbesserung von bewusst mangelhaften Rechtseingaben anwendbar ist (Patrick Guidon, a.a.O., N 9e zu Art. 396 StPO; Martin Ziegler/Stefan Keller, a.a.O., N 3 f. zu Art. 385 StPO vgl. auch Peter Hafner/Eliane Fischer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 21 f. zu Art. 110 StPO), – dass somit mangels rechtskonformer Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, – dass die Beschwerde im Übrigen ohnehin abzuweisen wäre, sofern darauf einzutreten wäre, – dass nämlich, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführte, nicht erkennbar ist, inwieweit das B._____ vorgeworfene Verhalten strafrechtlich von Relevanz sein soll,

5 / 6 – dass bezüglich der angezeigten Ehrverletzungsdelikte offensichtlich die drei- monatige Antragsfrist nicht eingehalten wurde, – dass sich im Übrigen aus dem bei den Akten liegenden Plädoyer vom 28. Ja- nuar 2020 ergibt, dass die Ausführungen im Zusammenhang mit der Progno- sestellung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB nicht zu beanstanden sind, – dass B._____ die rechtlichen Voraussetzungen für den bedingten oder teilbe- dingten Vollzug einer Freiheitsstrafe sachlich prüfte, auf das konkrete Unter- suchungsergebnis Bezug nahm und somit keineswegs – wie vom Beschwer- deführer behauptet – aus heiterem Himmel und ohne Beweise irgendwelche Behauptungen aufstellte, – dass demzufolge nicht die geringsten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhal- ten vorliegen, – dass die Staatsanwaltschaft es somit zu Recht ablehnte, ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen, – dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorga- nisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz er- geht, – dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), zumal sein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege mit Verfügung vom 15. Juli 2021 abgewiesen wurde (Ver- fügung SK2 21 45 vom 15. Juli 2021), – dass nach Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gebühr zwi- schen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben ist, – dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann, – dass angesichts des Umstands, dass dem Gericht im konkreten Fall kein grosser Aufwand entstanden ist, eine Gerichtsgebühr von CHF 800.00 als an- gemessen erscheint,

6 / 6 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: